Verstoß der Deutschen Infrastrukturabgabe ("PKW-Maut") gegen Unionsrecht;
Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Juni 2019

Recht3_Urteil

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 18. Juni 2019 die deutsche Infrastrukturabgabe („Pkw-Maut“) mit dem Unionsrecht für unvereinbar erklärt. Die zeit- und wirkungsgleiche Kompensation der Infrastrukturabgabe durch entsprechende Entlastungen inländischer Fahrzeughalter bei der Kraftfahrzeugsteuer führe dazu, dass die Infrastrukturabgabe de facto nur von Haltern von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen zu tragen sei. Dies sei entgegen dem Vorbringen der Bundesrepublik auch nicht durch einen vorgeblichen Übergang von einem steuer- zu einem nutzerfinanzierten Modell gerechtfertigt, da die streitigen Maßnahmen insoweit nicht kohärent seien. Wenn die Infrastrukturabgabe von allen inländischen Fahrzeughaltern unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zu entrichten sei, stelle sich die Abgabe für Inländer weiterhin als Steuerfinanzierung dar. Vor dem Hintergrund des Urteils lässt sich die bisherige Grundkonzeption der Infrastrukturabgabe („Pkw-Maut“) nicht mehr aufrechterhalten.

LKT Rundschreiben Nr. 344/2019 [PDF-Dokument: 51 kB]

26.06.2019